Please use this identifier to cite or link to this item: http://dx.doi.org/10.25673/76559
Full metadata record
DC FieldValueLanguage
dc.contributor.authorRochow, Marius
dc.date.accessioned2022-03-14T14:01:49Z-
dc.date.available2022-03-14T14:01:49Z-
dc.date.issued2006-05
dc.identifier.other56
dc.identifier.urihttps://opendata.uni-halle.de//handle/1981185920/78511-
dc.identifier.urihttp://dx.doi.org/10.25673/76559-
dc.description.abstractNachdem die Einsicht in die Mitschuld an den katastrophalen Auswirkungen derKorruption im internationalen Geschäftsverkehr – insbesondere die Auswirkungender aktiven und passiven Bestechung – in den Industrie- und Exportnationen gereiftwar, erkannte man, dass zur wirkungsvoll en Bekämpfung der Bestechung nur ein ein-heitliches Handeln der Staaten auf der Basi s multilateraler Übereinkommen in Fragekommt. Im Mittelpunkt standen daher Maßnahmen zur internationalen Harmonisie-rung vor allem des Strafrechts, aber auch anderer nichtstrafrechtlicher Rechtsgebiete.In internationalen Foren wie der Organisation for European Economic Co-operation(OECD) und dem Europarat wurden daraufhin Empfehlungen ausgearbeitet undÜbereinkünfte getroffen, die den Staaten die Einführung von Maßnahmen aufgaben,um die Bestechung im Ausland für nation ale Unternehmen unwirtschaftlich zu ma-chen. Die OECD-Staaten, die 70% der Weltexporte und 90% der ausländischen Di-rektinvestitionen vereinigen, waren vor alle m an global angeglichenen Marktbedin-gungen interessiert, die nicht der Irrationalität von Korruption unterliegen. Die Emp-fehlungen gegen die Bestechung und das Übereinkommen zur Bekämpfung der Be-stechung ausländischer Amtsträger im in ternationalen Geschäftsverkehr der OECDrichten sich demnach ausschließlich an die Ge berseite. Unter Strafe soll nur die aktiveBestechung gestellt werden.Im Rahmen des Europarates, der vor alle m die Integration der osteuropäischenStaaten durch rechtsstaatliche aber auch wirtschaftsrechtliche Angleichung an westeu-ropäische Standards vorantreiben will, m usste dagegen ein umfangreicheres Maßnah-men-Paket beschlossen werden. Die Strafrechtskonvention des Europarates sah deshalbdas Verbot sowohl der aktiven als auch der passiven Bestechung vor. Darüber hinaussollten mit der Zivilrechtskonvention auch die Rechtsfolgen von durch Korruption zu-stande gekommenen Verträgen geklärt werden. Am Beispiel Deutschlands zeigt sich,dass die Urteile der Zivilgerichte noch erheblichen Bedenken unterliegen. In dem vonTransparency International in den Jahren 1999 und 2002 erstellten Bribe Payers Index,lassen sich leichte Verbesserungen fest stellen, die womöglich auf die Anti-Korruptionskonventionen von OECD und Europarat zurückzuführen sind.Dennoch können die vorgenommenen Rechtsharmonisierungsschritte die trans-nationale Bestechung nicht allein, sondern wiederum nur im Zusammenhang mitanderen, bspw. informellen Maßnahmen, effizient bekämpfen. (Näheres dazu inHeft 55 dieser Reihe.)ger
dc.language.isoger
dc.publisherInstitut für Wirtschaftsrechtger
dc.relation.ispartofBeiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht
dc.rights.urihttp://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
dc.subject.ddc000
dc.titleDie Maßnahmen von OECD und Europarat zur Bekämpfung der Bestechungger
dc.typeBook
local.bibliographicCitation.journaltitleBeiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht
local.bibliographicCitation.volume56
local.publisher.universityOrInstitutionMartin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
local.openaccesstrue
local.accessrights.dnbfree
dc.identifier.externalomp152
Appears in Collections:Open Monograph Press ULB

Files in This Item:
File Description SizeFormat 
BeitraegeTWR_56.pdf594.38 kBAdobe PDFThumbnail
View/Open