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Titel: Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Demnach Wir bey Uns reiflich erwogen, daß, ungeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fürstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen meinen Rechten... ohne Begnadigung der Missethäter... stracks vollstrecken lassen... Dennoch das Laster des Diebstahls... noch immer, nach wie vor im Schwange gehe, so daß Wir daher vor nöthig befinden, die Bestraffung theils zu erneuern, theils aber zuschärffen... und wollen Wir I. Daß derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch, oder ausländisch, von Civil oder Militar-Stande... öffentlich oder heimlich, einen Diebstahl von Zwey Thalern, oder drüber... zur Hafft gebracht wird...abgefaßte Verordnung... durch öffentlichen Druck zu iedermanns Wissenschaft bringen lassen... und befehlen...daß dieselbe ...öffentlich angeschlagen, und... von denen Cantzeln abgelesen werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 18. Jan. 1738. / Ernst August, H. z. S
BeiträgerIn: Ernst August <Sachsen-Weimar, Herzog>In der Gemeinsamen Normdatei der DNB nachschlagen
Erschienen: [S.l.], 1738
Umfang: [1] Bl.
Anmerkungen: Verordnung zur erneuerten Verschärfung der Strafe des Diebstahls
Format: ca. 33,5 x 34,5 cm. - Satzspiegel: 33,5 x 31,6 cm
Sprache: Deutsch
Gattungsbegriffe: Verordnung
Einblattdruck
Online-Ausgabe: Halle (Saale) : Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, 2016
Vorlage der Digitalisierung: Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Pon Wc 1680, 4° (16)
URN: urn:nbn:de:gbv:3:1-668807
URI: https://opendata.uni-halle.de//handle/1981185920/65529
http://dx.doi.org/10.25673/63578
VD-Nummer: vd18 10754458
Open-Access: Open-Access-Publikation
Nutzungslizenz: Public Domain Mark 1.0Public Domain Mark 1.0
Enthalten in den Sammlungen:Drucke des 18. Jahrhunderts (VD18)

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