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Titel: Wir Philipp Carl von Gottes Gnaden, des Heil. Stuhls zu Mayntz Ertz-Bischoff, des Heil. Römis. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlar und Chur-Fürst, [et]c. Thuen hiemit kund und zu wissen: Nachdemmahlen Wir von geraumer Zeit her mit Bedaueren wahrgenommen, daß mit Aus-Müntzung geringhaltiger Gold- und Silbernen Müntzen hin und wieder Reichs-Constitutinos wiedrig fortgefahren, und das Publicum damit solchergestalt angefüllet worden, daß durch deren häuffige Einschleichung die alte gute Gold- und Silberne Müntz-Sorten dagegen fast mehrentheils sich verlohren, und die vorräthige anderst nicht, als gegen übermäßigen täglich anwachsenden Aus-Wechsel zu haben ... Als wird allen und jeden Unseres Ertz-Stiffts Ober- und Unter-Beamten, wie auch Unterthanen, unter nachgesetzter Straff bedeutet, und hiemit gnädigst verordnet, daß Erstlich ausser denen Chur-Cöllnischen, Chur-Bayerischen, Chur-Pfältzischen, .... so genannten Carolinen, .... der Lauff keineswegs gestattet ... Zweytens die Silberne Müntze, und benanntlich die halbe Gulden, ... so seynd dieselbe insgesmamt abgewürdiget ... Drittens die Chur-Pfältzische und Fürstl. Heßisch-Darmstättische respectivé und halbe Kopff-Stücke ... der Cours völlig hiemit benommen seyn ... Viertens werden die neue Chur-Pfältzische und Hertzoglich-Würtenbergische, ... Krafft dieses herabgesetztet ... Fünfftens die neue und geringhaltige Kreutzer betrifft, es bey der am 20. Martii 1732 ergangenen Verordung lediglich sein Bewenden haben, ... Sechtens Unsern Unterthanen, an Beybehaltung guter und gangbarer Scheid-Müntzen, zu Beförderung des Handels und Wandels viel gelegen, als wird allen und jeden, die Ausfuhr der alten 15. Kreutzer-Stücke ... und andere kleine Scheid-Müntzen, bey Confiscation und willkühriger Straff verbothen. Und gleichwie Siebendens ohne das in denen Reichs-Gesätzen, ... die schädliche Ausfuhr des Golds und Silbers, ... auf das schärffste verbothen ... [Geben in Unserer Residenz-Stadt Mayntz den 15. Novembris 1736.]
BeiträgerIn: Philipp Karl <Mainz, Erzbischof>In der Gemeinsamen Normdatei der DNB nachschlagen
Erschienen: Mayntz, 1736
Umfang: [2] Bl. ; 2°
Anmerkungen: Autopsie nach Ex. der ULB Sachsen-Anhalt
Sprache: Deutsch
Gattungsbegriffe: Geldwesen
Verordnung
Schlagwörter: Mainz
Online-Ausgabe: Halle (Saale) : Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, 2010
Vorlage der Digitalisierung: Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Pon IIk 1302, FK
URN: urn:nbn:de:gbv:3:1-136762
URI: https://opendata.uni-halle.de//handle/1981185920/43385
http://dx.doi.org/10.25673/41431
VD-Nummer: vd18 10074279
Open-Access: Open-Access-Publikation
Nutzungslizenz: Public Domain Mark 1.0Public Domain Mark 1.0
Enthalten in den Sammlungen:Drucke des 18. Jahrhunderts (VD18)

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